Insolvenzschutz bei der Unterstützungskasse

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Rentenzahlungen aus einer Versorgung über die Unterstützungskasse sind im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens  (Arbeitgebers) durch den Pensionssicherungsverein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln geschützt (§ 7 BetrAVG). Diese Verpflichtungen müssen dem PSVaG gemeldet werden, der für seinen Insolvenzschutz einen jährlichen Beitrag erhebt. Die Beitragshöhe richtet sich nach einem jährlich neu festzulegenden Beitragssatz und dem jeweiligen Versorgungsvolumen. Der Beitragssatz des PSVaG wird jedes Jahr Anfang November, abhängig vom zu finanzierenden Schadenvolumen, festgesetzt. Im Jahr 2013 betrug der PSV-Beitragssatz 1,7 %o (langfristig ermittelter Durchschnitt: 3,1 %o). Bei einer Rentenzusage ist die Bemessungsgrundlage die fünffache garantierte Jahresrente (zzgl. verrenteter Überschüsse bis zum 31.12.). Bei einer Kapitalzusage ist die Hälfte des Kapitals (zzgl. Überschüsse bis zum 31.12.) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Beispiel: Berechnung des Beitrages zum Pensionssicherungsverein PSVaG für eine Kapitalabfindung in Höhe von 200.000,- EUR und eine Rente in Höhe von 250,- EUR

  • garantierte Kapitalabfindung zum vereinbarten Ablaufdatum der Versorgung (garantierte Auszahlung): 200.000 EUR  = Beitrag: 200.000 / 2 x 1,7 %o = jährlicher Beitrag an den PSVaG in Höhe von 170,00 EUR
  • garantierte monatliche Altersrente zum vereinbarten Rentenbeginn (garantierte Rente): 250 EUR Beitrag: 250 x 12 x 5 x 1,7 %o = jährlicher Beitrag an den PSVaG in Höhe von 25,50 EUR

Im Insolvenzfall lässt sich der PSVaG das auf das jeweilige Unternehmen anfallende anteilige Kassenvermögen von der Unterstützungskasse übertragen. Aus diesem Kassenvermögen bedient der PSVaG dann zunächst die gemäß § 1 b BetrAVG gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung erfolgen, sind gem. § 1 b Abs. 5 BetrAVG sofort ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Dies gilt für alle Neuzusagen über die Unterstützungskasse ab 01.01.2001. Für die Melde- und Beitragspflicht an den PSVaG von ab 01.01.2002 erteilten Entgeltumwandlungen ist zu unterscheiden nach Teilen der Anwartschaft, die auf umgewandeltem Entgelt von jährlich bis zu und über 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) beruhen.

  • Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Diese Teilanwartschaft unterliegt wegen der sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit unmittelbar der Melde- und Beitragspflicht. Die zweijährige Ausschlusspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 3 (1. Halbsatz) BetrAVG findet insoweit keine Anwendung. Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied des PSVaG sind, müssen sich innerhalb von 3 Monaten ab Zusageerteilung beim PSVaG melden.
  • Über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Diese Teilanwartschaft unterliegt, obwohl sofort gesetzlich unverfallbar, wegen der 2-jährigen Ausschlusspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 3 (2. Halbsatz) BetrAVG der Melde- und Beitragspflicht erst 2 Jahre nach Erteilung der Zusage.  Der sicherungsfähige Höchstbetrag im Rahmen der Unterstützungskasse ist begrenzt auf das dreifache der monatlichen Bezugsgröße (2012): 3 x 2.625,00 EUR = 7.875,00 EUR (Neue Bundesländer 3 x 2.240,00 EUR = 6.720,00 EUR). Bei Kapitalzusagen wird die 120-fache maximale Rente abgesichert.

PSV-Beiträge sind ebenso wie Mitgliedsgebühren ein zwingender Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung und daher im Rahmen der Entgeltumwandlung abzugsfähig.

Besonderheit bei Zusagen über die Unterstützungskasse, die vor dem 01.01.2002 erteilt wurden

Die Sicherung bewirkt, dass die Versorgungsberechtigten einen direkten Anspruch gegen den PSVaG in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber zu erbringen hätte, genießen. Rentner bekommen also weiterhin ihre laufenden Leistungen. Mitarbeiter, die mit unverfallbaren Ansprüchen ausscheiden, bekommen ihre Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Bei Entgeltumwandlung besteht bei Insolvenz des Arbeitgebers innerhalb der ersten beiden Jahre kein Schutz durch den PSVaG. Dies gilt nicht für ab dem 01.01.2002 erteilte Zusagen, die auf einer Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beruhen. Für diese Zusagen besteht ein sofortiger Insolvenzschutz.

Besonderheiten bei Zusagen über die Unterstützungskasse an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer  

Unterstützungskassenzusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind nicht insolvenzsicherungsfähig, da diese im Sinne von § 17 BetrAVG keine Arbeitnehmer, sondern Unternehmer sind. Da der Insolvenzschutz durch den PSVaG auf ein bestimmtes Maß begrenzt ist, sollte auf jeden Fall ein privatrechtlicher Insolvenzschutz durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten erfolgen.

 

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